1. Träger und Sitz der Schule
Die Kreismusikschule Helmstedt e.V. ist eine Einrichtung in privater Trägerschaft mit Sitz in Helmstedt.
Sie ist gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung.
2. Aufgaben
2.1. Die Kreismusikschule erfüllt eine gesellschafts-, kultur- und bildungspolitische Aufgabe. Sie
vermittelt und fördert durch vielseitige Unterrichtsangebote das Musikinteresse und -verständnis,
insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, betreibt Begabtenförderung und -findung und bereitet im
Rahmen einer vorberuflichen Fachausbildung auf ein Berufsstudium vor.
2.2. Die Kreismusikschule verfolgt vorbehaltlich der finanziellen, personellen und örtlichen
Gegebenheiten das Ziel, partnerschaftlich mit den allgemeinbildenden Schulen und privaten Anbietern
flächendeckend eine qualifizierte Musikerziehung anzubieten.
Die Kreismusikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental-, Ergänzungs- und Ensemblefächern
offen.
3. Unterrichtsangebote
3.1. Die Kreismusikschule arbeitet nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen.
Angeboten werden Elementare Musikerziehung, Instrumental- und Vokalunterricht, Ballett,
Darstellendes Spiel sowie Ergänzungsfächer und Ensembleunterricht.
3.2. Es gehört zum Konzept der Kreismusikschule, dass Schüler mit instrumentalem Hauptfach ein
Ensemblefach belegen, sofern es angeboten wird. Die Einteilung obliegt der Fachlehrkraft. Die
Teilnahme am Ensemblefach ist kostenfrei.
3.3. Die Schüler/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern sowie
an Konzerten und Vorspielen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss
aus dem Unterricht führen. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung.
3.4. Öffentliches Auftreten der Schüler/innen und Teilnahme an Wettbewerben außerhalb der
Kreismusikschule sind mit der Lehrkraft und der Schulleitung abzusprechen.
4. Anmeldung zum Unterricht
4.1. Für die Erteilung des Musikunterrichtes ist der Abschluss eines Unterrichtsvertrages erforderlich.
Der Vertrag wird rechtswirksam, wenn eine schriftliche Anmeldung, die der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters bedarf, mit einer Einschulung durch die Schulleitung bestätigt wird. Ein
Rechtsanspruch auf Abschluss eines Unterrichtsvertrages besteht nicht.
4.2. Die/der Antragsteller/in erkennt durch ihre/seine Unterschrift die in ihrer jeweiligen Fassung
bestehende Schulordnung und Entgeltordnung an.
4.3. Der Unterrichtsvertrag wird in der Regel für die Dauer eines Schuljahres geschlossen.
Vertragsbeginn ist in der Regel auch während des laufenden Schuljahres möglich. Der
Unterrichtsvertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht wirksam
beendet wird (Ziffer 6), auch wenn sich die Schulordnung und/oder die Entgeltverordnung zum neuen
Schuljahr ändern.
4.4. Innerhalb des Schulhalbjahres ist ein Wechsel des Unterrichtsfaches (Ummeldung) nur im
Ausnahmefall und mit dem Einverständnis der Schulleitung möglich. Der Antrag auf Ummeldung hat
schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des darauf folgenden Monats zu erfolgen.
5. Probezeit
Für die Elementarkurse gilt eine Probezeit von zwei Monaten. Angefangene Monate sind zu zahlen.
6. Beendigung des Unterrichtsvertrages
6.1. Der Unterrichtsvertrag kann nur zum 31. Januar (Schulhalbjahr) oder 31. Juli (Schuljahresende)
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. In begründeten
Einzelfällen (z.B. Wegzug, besondere Härte) kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.
6.2. Die Schulleitung kann einen Schüler vom weiteren Schulbesuch ausschließen, wenn er den
Unterricht vernachlässigt, ungenügende Leistungen aufweist, sich ungebührlich benimmt oder wenn die
Entgelte nicht gezahlt werden.
7. Unterrichtsentgelt
7.1. Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule wird ein Unterrichtsentgelt erhoben, dessen
Höhe von der Kreismusikschule Helmstedt e.V. in der Entgeltverordnung festgelegt ist. Die fälligen
Zahlungen werden als Jahresgebühr in 12 Teilbeträgen erhoben und für den laufenden Monat zum
Monatsanfang per Banklastschriftverfahren von der Kreismusikschule eingezogen.
7.2. Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf einen Nachholtermin oder eine
Erstattung.
7.3 Fällt der Unterricht der Kreismusikschule in der regulären Schulzeit verschuldet durch die
Kreismusikschule mehr als dreimal innerhalb eines Schuljahres aus, so haben die Zahlungspflichtigen
Anspruch auf anteilige Erstattung oder Verrechnung. Die niedersächsischen Schulferien und Feiertage
zählen nicht zur regulären Schulzeit (Ziffer 9.2).
8. Lernmittel
8.1. Grundsätzlich muss der/die Schüler/in bei Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen.
Bestimmte Instrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Kreismusikschule an die
Erziehungsberechtigten der Schüler/innen bzw. an volljährige Schüler/innen vermietet werden. Die
Höhe der Miete ergibt sich aus der Entgeltverordnung.
Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Mieters bzw. des gesetzlichen Vertreters instand zu
halten.
Für Verlust und Beschädigung hat der Mieter bzw. der gesetzliche Vertreter in vollem Umfang
aufzukommen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
8.2. Unterrichtsmaterial (z. B. Noten, Notenhefte, Kostüme) ist in der Regel von dem/der Schüler/in im
Einvernehmen mit der Lehrkraft zu beschaffen.
9. Schuljahr, Ferien
9.1. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
9.2. Die Landesverordnung über die Ferien- und Feiertagstermine an den öffentlichen Schulen in
Niedersachsen gilt auch für die Kreismusikschule.
9.3. Am letzten Schultag vor den Ferien sowie an Schultagen mit "Hitzefrei" an den allgemeinbildenden
Schulen findet der Musikschulunterricht planmäßig statt. Bei Anordnung von Unterrichtsausfall an den
allgemeinbildenden Schulen und im Einzugsbereich der Kreismusikschule Helmstedt wegen extremer
Witterungsverhältnisse über Rundfunk und Fernsehen, fällt der Unterricht an der Kreismusikschule
ebenfalls aus.
9.4 In den Fächern, in denen Schülervorspiele durchgeführt werden, findet in der Vorspielwoche für die
davon betroffenen Schüler/innen in der Regel kein Unterricht statt.
10. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen
(insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten) anzuwenden.
11. Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
12. Haftung
Die Schüler sind bei der Mannheimer Versicherungs AG gegen Unfälle versichert. Eine weitere Haftung
der Kreismusikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der
Teilnahme an Veranstaltungen der Kreismusikschule eintreten, besteht nicht.
13. Inkrafttreten
Die Schulordnung wurde durch Beschluss des Vorstandes der Kreismusikschule Helmstedt zum
12. September 2017 geändert und tritt zum 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren
Fassungen außer Kraft.